Leistungen

A / A2 / A1
B196

Mindestalter: 24 Jahre bei Direkteinstieg 20 Jahre bei einem Vorbesitz der Klasse A2 von mindestens 2 Jahren (Ausbildungspflicht entfällt bei Vorbesitz der Klasse A2 von mind. 2 Jahren – Stufenaufstieg) 21 Jahre für dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW Einschlussklassen: A2, A1, AM
  • Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder mit einer bauartigen Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h
  • dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartigen Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW
Mindestalter: 18 Jahre Einschlussklassen: A1, AM Ausbildungspflicht entfällt bei Vorbesitz der Klasse A1 von mindestens 2 Jahren – Stufenaufstieg
  • Krafträder (auch mit Beiwagen) mit
  1. einer Motorleistung von nicht mehr als 35kW und
  2. einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg, die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind

Mindestalter: 16 Jahre

Einschlussklassen: AM

  • Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt
  • Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartigen Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW

Erweiterung der Fahrerlaubnis der Klasse B um die Schlüsselzahl B196 zum Führen von Krafträdern (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW.

Mindestalter: 25 Jahre

Voraussetzung: Führerschein der Klasse B seit mindestens 5 Jahren

B / BF17 / B197 / B78

Mindestalter: 18 Jahre Einschlussklassen: AM, L
  • Kraftfahrzeuge (ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen A1, A2 und A) mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind.
  • Kraftfahrzeuge (wie oben) mit Anhänger unter folgenden Voraussetzungen:
    • Anhänger bis 750 kg zulässige Gesamtmasse
    • Anhänger über 750 kg zulässige Gesamtmasse (z.G.), wenn die Summe der z.G. von Anhänger und Zugfahrzeug nicht größer als 3,5 t ist
Mindestalter: 17 Jahre Einschlussklassen: AM, L
  • Kraftfahrzeuge (ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen A1, A2 und A) mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind.
  • Kraftfahrzeuge (wie oben) mit Anhänger unter folgenden Voraussetzungen:
    • Anhänger bis 750 kg zulässige Gesamtmasse
    • Anhänger über 750 kg zulässige Gesamtmasse (z.G.), wenn die Summe der z.G. von Anhänger und Zugfahrzeug nicht größer als 3,5 t ist

In Kombination mit BF17 möglich

Mindestalter: 18 Jahre, bzw. 17 Jahre bei BF17

Analog zu B, jedoch folgende Unterschiede in der Ausbildung:

  • Ausbildung auf Automatik- und Schaltgetriebe

  • Praktische Prüfung kann auf Automatikgetriebe abgelegt werden

  • Keine Einschränkungen im Führerschein

Die praktische Fahrausbildung findet auf Fahrzeugen mit manuellem und Automatikgetriebe statt. Dabei müssen mindestens zehn Fahrstunden (à 45 Minuten) auf einem Schaltwagen der Klasse B im Rahmen der praktischen Führerscheinausbildung absolviert werden. Anschließend erfolgt eine mindestens 15-minütige Testfahrt auf einem Schaltwagen innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften mit einem Fahrlehrer. Der Fahrlehrer bescheinigt das Absolvieren der Schaltfahrstunden und der Testfahrt gem. Anlage 7 der Fahrschülerausbildungsordnung.

„Wer den Pkw-Führerschein der Klasse B macht, musste bislang bei der praktischen Prüfung darauf achten, mit welchem Fahrzeug er sie absolviert. Bei einer Prüfung in einem Wagen mit Automatikgetriebe wurde in den Führerschein die Schlüsselzahl 78 eingetragen. Damit dürfen jedoch ausschließlich Pkw mit Automatikgetriebe gefahren werden. Mit dem B197 lässt sich die Führerscheinausbildung auf Fahrzeugen mit Schalt- und Automatikgetriebe kombinieren, ohne dass es zu Einschränkungen im Führerschein kommt.“ (B197 Automatikführerschein: Vor- und Nachteile, Kosten & Ablauf | ADAC)

„Automatik-Führerschein“ – Es dürfen nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe gefahren werden (Schlüsselzahl 78 im Führerschein)

Mindestalter: 18 Jahre, bzw. 17 Jahre bei BF17

Analog zu B mit folgenden Ausnahmen:

  • Die praktische Prüfung wird auf einem Automatikfahrzeug abgelegt
  • Die Ausbildung erfolgt auf einem Automatikfahrzeug (Andernfalls kommt ggf. B197 in Betracht)

BE / B96

Mindestalter: 18 Jahre, bzw. 17 Jahre bei BF17 Vorbesitz: B (auch mit Schlüsselzahlen)
  • Kraftfahrzeuge der Klasse B mit Anhänger oder Sattelanhänger wenn die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers nicht größer ist als 3,5 t.
Mindestalter: 18 Jahre, bzw. 17 Jahre bei BF17 Vorbesitz: B (auch mit Schlüsselzahlen)
  • Kraftfahrzeuge der Klasse B mit Anhänger.
  • Der Anhänger darf dabei 750kg zulässige Gesamtmasse (z.G.) überschreiten, wenn die Summe der z.G. von Zugfahrzeug und Anhänger über 3,5t z.G. nicht aber größer als 4,25t z.G. ist.

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